Ihr Rauchfangkehrer im Marchfeld.
Seit 1877.

Wir sind ein Rauchfangkehrer-Meisterbetrieb im Marchfeld und sorgen seit 1877 für sichere Heizanlagen und Feuerstätten. Ihr Partner um alle gesetzlichen Vorgaben lückenlos einzuhalten.

Sie fragen sich, wann Ihr Kehrtermin stattfindet?

Zum aktuellen Kehr-Kalender

2025 beginnt die Nachfolge

Die Junge Generation übernimmt schrittweise unseren Betrieb.

Nach 148 Jahren wird unser Unternehmen bald zum zweiten Mal ausschließlich von Frauen geführt.
Sabrina Schicker

Co-Geschäftsführerin, Technik HKLS, Planung, Angebotserstellung

Anna Freisehner

Co-Geschäftsführerin, Rauchfangkehrer-Gesellin, strebt die Meisterprüfung an

Professionelle Kaminreinigung

Service

Wir sind nicht nur für die routinemäßigen Kehrungen und Überprüfungen für Sie da, sondern wir beraten und betreuen Sie auch während der Planung und Errichtung Ihrer Heizungsanlage und der Rauchfänge im Neubau, bei Sanierung oder der Erweiterung bestehender Gebäude.

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Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und Feuerstätten

Die regelmäßige Überprüfung Ihrer Abgasanlagen ist wichtig für die Sicherheit Ihres Objektes und schützt Sie vor Brand und Rauchgasvergiftung. Wir überprüfen und reinigen Ihre Rauchfänge und Feuerstätten professionell und fachgerecht. Die genauen Intervalle sind abhängig von der Feuerstätte und der Abgasanlage.

Dichtheitsprüfung

Abgasanlagen von Feuerstätten sind regelmäßig auf Betriebsdichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung verhindert Rauchgasvergiftungen und ist wesentlich für Ihre Sicherheit.

Planung

Planung

Wir unterstützen Sie proaktiv und zuverlässig bei der Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und der Einhaltung der Fristen.

Neubau

Neubau

Wir beraten und betreuen Sie während der Planung und Errichtung Ihrer Heizungsanlage und der Rauchfänge im Neubau.

Wartung

Wartung

Wir erledigen alle gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten für Ihre Feuerstätte und Abgasanlage.

Reparatur

Reparatur

Wir unterstützen Sie auch bei der Renovierung oder Erweiterung von bestehenden Gebäuden.

Schicker Technik - Ihr Partner für Haustechnik

Haustechnik

Mit uns haben Sie einen kompetenten Partner mit allen zentralen Haustechnik-Bereichen an der Hand. 

Rauchfangkehrer 

Zuständigkeit

Wir sind für nachfolgende Ortschaften zuständig:

Baumgarten an der March, Marchegg, Marchegg-Bahnhof, Untersiebenbrunn, Schönfeld, Erholungszentrum Breitensee See 1 und 2, Breitensee, Erholungszentrum Lassee See 1 bis 14, Lassee, Groißenbrunn, Schloßhof, Markthof, Engelhartstetten, Stopfenreuth, Loimersdorf und Witzelsdorf

Häufig gestellte Fragen

Wir beantworten gerne all Ihre Fragen in einem freundlichen Telefonat oder auch per E-Mail.

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  • Welche Überprüfungsintervalle müssen eingehalten werden?

    • Jährlich (1x pro Jahr):

      • Gasbetriebene Feuerstätten
      • Brennwertbetrieb mit Heizöl extraleicht oder Pellets
      • Anlagen, die nur zwischen 1. Mai und 30. September genutzt werden
      • Anlagen für zeitlich begrenzte Prozesswärme (z. B. Destillieranlagen)
      • Notfallheizungen und Frostfreihaltung mit Heizöl extraleicht oder Pellets
    • Halbjährlich (2x pro Jahr):

      • Feuerstätten mit Heizöl extraleicht, Pellets oder standardisierten festen Brennstoffen, wenn sie ergänzend genutzt oder selten betrieben werden
    • Dreimal jährlich:

      • Feuerstätten mit standardisierten festen Brennstoffen (außer Pellets) nur in der Heizperiode
      • Feuerstätten mit Rückstandsheizöl
    • Vierteljährlich (4x pro Jahr):

      • Feuerstätten mit standardisierten festen Brennstoffen (außer Pellets) bei ganzjährigem Betrieb
      • Feuerstätten mit nicht standardisierten festen Brennstoffen in der Heizperiode
    • Fünfmal jährlich:

      • Feuerstätten mit nicht standardisierten festen Brennstoffen bei ganzjährigem Betrieb
    • Besondere Regelungen:

      • Sind Feuerstätten mit unterschiedlichen Überprüfungsintervallen an eine Abgasanlage angeschlossen, gilt das häufigere Intervall
      • Horizontale Abgasführungen durch die Außenwand: Überprüfung alle 3 Jahre
      • Betriebsdichtheitsprüfung:
        • Alle 5 Jahre bei Überdruckbetrieb
        • Alle 10 Jahre bei Unterdruckbetrieb
  • Ist die Kehrung gesetzlich vorgeschrieben?

    • Ja, die regelmäßige Überprüfung ist gesetzlich verpflichtend
    • Gemäß § 85 (1) stellt es eine Verwaltungsübertretung dar, wenn vorgeschriebene Überprüfungen nicht durchgeführt werden und es können Strafen folgen.
    • Eigentümer/Nutzungsberechtigte müssen einen Rauchfangkehrer beauftragen
    • Die Beauftragung muss der Gemeinde unverzüglich gemeldet werden
  • Kosten und Leistungen

    Die Kosten und Leistungen sind gesetzlich durch eine einheitliche Gebührentabelle festgelegt. Sie können die Kosten mit dem Tarifrechner der niederösterreichischen Rauchfangkehrer berechnen.

  • Kann man den Rauchfangkehrer wechseln?

    Auf Grund der Bestimmung des § 124 der Gewerbeordnung (Fassung vom 1.8.2002) ist es möglich, ohne Angabe von
    Gründen den Rauchfangkehrer – beschränkt innerhalb des Kehrgebietes (großteils übereinstimmend mit Verwaltungsbezirk)
    – zu wechseln. Diese Möglichkeit besteht seit dem 1. Februar 2001 und bedeutet, dass seit diesem Zeitpunkt
    eine freie Auswahl eines Rauchfangkehrers je Kehrgebiet gegeben ist.
    Die Namen und Adressen der für Ihren Kehrbezirk zuständigen Rauchfangkehr erfahren Sie über Anfrage bei den Gemeinden,
    der NÖ Arbeiterkammer bzw. können diese auf der Homepage der NÖ Rauchfangkehrer unter www.rauchfangkehrer.
    org nachgelesen werden.
    Wird ein Rauchfangkehrerwechsel gewünscht, so muss gleichzeitig ein schriftlicher Auftrag an den neu zu beauftragenden
    Rauchfangkehrer, sowie eine schriftliche Kündigung an den bisher zuständigen Rauchfangkehrer erfolgen. Der bisher
    zuständige Rauchfangkehrer hat unverzüglich einen Bericht über die zuletzt erfolgte Überprüfung und über den
    Zustand des Kehrobjektes (ggf. Mängelmeldungen, letztes Feuerbeschauprotokoll, Befunde, usw.) an den zukünftig
    beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Eigentümer des Kehrobjektes zu übermitteln.
    Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf jedoch nicht während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) und nicht später
    als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin oder Feuerbeschau vorgenommen werden. Dies gilt auch bei
    Eigentümerwechsel (z.B. Kauf/Verkauf) und/oder Wechsel des Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter) einer Liegenschaft.
    Auf Grund eines Durchführungserlasses vom Amt der NÖ Landesregierung dürfen für diese Leistungen (Ausfertigung
    des Zustandsberichtes) keine gesonderten Kosten in Rechnung gestellt werden!
    Grundsätzlich besteht ein sogenannter
    „Kontrahierungszwang” für den Rauchfangkehrer,
    d.h. er darf Sie in keinem Fall
    abweisen und muss unter Beachtung der
    gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung
    der Höchsttarifverordnung für das
    Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich
    die verpflichtend vorgeschriebenen
    Überprüfungs- bzw. Reinigungsleistungen
    erbringen!