Wir betreuen Schönfeld & Lassee

Wir sind einer der öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer-Meisterbetrieb für 2291 Lassee und 2291 Schönfeld. Unsere Rauchfangkehrer sorgen für sichere Heizanlagen und Feuerstätten. Wir sind Ihr Partner um alle gesetzlichen Vorgaben lückenlos einzuhalten.

Sie fragen sich, wann Ihr Kehrtermin stattfindet?

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Siegel öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer
Bild: Collage aus historischen Bildern zur Rauchfangkehrertradition der Familie Schicker

Überprüfung und Kehrung von Feuerstätten und Heizungsanlagen

Service

Wir begleiten Sie engagiert dabei, alle gesetzlichen Auflagen und Fristen einzuhalten – so bleibt Ihr Zuhause stets sicher. Mit unserem Service bewahren wir Sie zuverlässig vor Bränden, Rauchgasvergiftungen und weiteren Risiken.

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Überprüfung und Kehrung von Abgasanlagen und Feuerstätten

Eine kontinuierliche Kontrolle Ihrer Abgasanlagen ist unverzichtbar, um Ihr Objekt sicher zu halten und Sie vor Brand- sowie Rauchgasgefahren zu schützen. Wir übernehmen die professionelle Überprüfung und Reinigung Ihrer Rauchfänge und Feuerstätten – die Intervalle richten sich individuell nach Feuerstätte und Abgasanlage.

Dichtheitsprüfung

Die regelmäßige Kontrolle der Betriebsdichtheit von Abgasanlagen in Feuerstätten ist entscheidend, um Rauchgasvergiftungen zu vermeiden und Ihre Sicherheit zu gewährleisten. Wir informieren Sie proaktiv, sobald eine Dichtheitsprüfung ansteht.

Planung

Planung

Wir unterstützen Sie proaktiv und zuverlässig bei der Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und der Einhaltung der Fristen.

Neubau

Neubau

Wir beraten und betreuen Sie während der Planung und Errichtung Ihrer Heizungsanlage und der Rauchfänge im Neubau.

Wartung

Wartung

Wir erledigen alle gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten für Ihre Feuerstätte und Abgasanlage.

Reparatur

Reparatur

Wir unterstützen Sie auch bei der Renovierung oder Erweiterung von bestehenden Gebäuden.

Rauchfangkehrer 

Zuständigkeit

Wir sind für nachfolgende Ortschaften zuständig:

Baumgarten an der March, Marchegg, Marchegg-Bahnhof, Untersiebenbrunn, Schönfeld, Erholungszentrum Breitensee See 1 und 2, Breitensee, Erholungszentrum Lassee See 1 bis 14, Lassee, Groißenbrunn, Schloßhof, Markthof, Engelhartstetten, Stopfenreuth, Loimersdorf und Witzelsdorf

Häufig gestellte Fragen

Wir beantworten gerne all Ihre Fragen in einem freundlichen Telefonat oder auch per E-Mail.

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  • Welche Überprüfungsintervalle müssen eingehalten werden?

    • Jährlich (1x pro Jahr):

      • Gasbetriebene Feuerstätten
      • Brennwertbetrieb mit Heizöl extraleicht oder Pellets
      • Anlagen, die nur zwischen 1. Mai und 30. September genutzt werden
      • Anlagen für zeitlich begrenzte Prozesswärme (z. B. Destillieranlagen)
      • Notfallheizungen und Frostfreihaltung mit Heizöl extraleicht oder Pellets
    • Halbjährlich (2x pro Jahr):

      • Feuerstätten mit Heizöl extraleicht, Pellets oder standardisierten festen Brennstoffen, wenn sie ergänzend genutzt oder selten betrieben werden
    • Dreimal jährlich:

      • Feuerstätten mit standardisierten festen Brennstoffen (außer Pellets) nur in der Heizperiode
      • Feuerstätten mit Rückstandsheizöl
    • Vierteljährlich (4x pro Jahr):

      • Feuerstätten mit standardisierten festen Brennstoffen (außer Pellets) bei ganzjährigem Betrieb
      • Feuerstätten mit nicht standardisierten festen Brennstoffen in der Heizperiode
    • Fünfmal jährlich:

      • Feuerstätten mit nicht standardisierten festen Brennstoffen bei ganzjährigem Betrieb
    • Besondere Regelungen:

      • Sind Feuerstätten mit unterschiedlichen Überprüfungsintervallen an eine Abgasanlage angeschlossen, gilt das häufigere Intervall
      • Horizontale Abgasführungen durch die Außenwand: Überprüfung alle 3 Jahre
      • Betriebsdichtheitsprüfung:
        • Alle 5 Jahre bei Überdruckbetrieb
        • Alle 10 Jahre bei Unterdruckbetrieb
  • Ist die Kehrung gesetzlich vorgeschrieben?

    • Ja, die regelmäßige Überprüfung ist gesetzlich verpflichtend
    • Gemäß § 85 (1) stellt es eine Verwaltungsübertretung dar, wenn vorgeschriebene Überprüfungen nicht durchgeführt werden und es können Strafen folgen.
    • Eigentümer/Nutzungsberechtigte müssen einen Rauchfangkehrer beauftragen
    • Die Beauftragung muss der Gemeinde unverzüglich gemeldet werden
  • Kosten und Leistungen

    Die Kosten und Leistungen sind gesetzlich durch eine einheitliche Gebührentabelle festgelegt. Sie können die Kosten mit dem Tarifrechner der niederösterreichischen Rauchfangkehrer berechnen.

  • Kann man den Rauchfangkehrer wechseln?

    Auf Grund der Bestimmung des § 124 der Gewerbeordnung (Fassung vom 1.8.2002) ist es möglich, ohne Angabe von
    Gründen den Rauchfangkehrer – beschränkt innerhalb des Kehrgebietes (großteils übereinstimmend mit Verwaltungsbezirk)
    – zu wechseln. Diese Möglichkeit besteht seit dem 1. Februar 2001 und bedeutet, dass seit diesem Zeitpunkt
    eine freie Auswahl eines Rauchfangkehrers je Kehrgebiet gegeben ist.
    Die Namen und Adressen der für Ihren Kehrbezirk zuständigen Rauchfangkehr erfahren Sie über Anfrage bei den Gemeinden,
    der NÖ Arbeiterkammer bzw. können diese auf der Homepage der NÖ Rauchfangkehrer unter www.rauchfangkehrer.
    org nachgelesen werden.
    Wird ein Rauchfangkehrerwechsel gewünscht, so muss gleichzeitig ein schriftlicher Auftrag an den neu zu beauftragenden
    Rauchfangkehrer, sowie eine schriftliche Kündigung an den bisher zuständigen Rauchfangkehrer erfolgen. Der bisher
    zuständige Rauchfangkehrer hat unverzüglich einen Bericht über die zuletzt erfolgte Überprüfung und über den
    Zustand des Kehrobjektes (ggf. Mängelmeldungen, letztes Feuerbeschauprotokoll, Befunde, usw.) an den zukünftig
    beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Eigentümer des Kehrobjektes zu übermitteln.
    Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf jedoch nicht während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) und nicht später
    als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin oder Feuerbeschau vorgenommen werden. Dies gilt auch bei
    Eigentümerwechsel (z.B. Kauf/Verkauf) und/oder Wechsel des Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter) einer Liegenschaft.
    Auf Grund eines Durchführungserlasses vom Amt der NÖ Landesregierung dürfen für diese Leistungen (Ausfertigung
    des Zustandsberichtes) keine gesonderten Kosten in Rechnung gestellt werden!
    Grundsätzlich besteht ein sogenannter
    „Kontrahierungszwang” für den Rauchfangkehrer,
    d.h. er darf Sie in keinem Fall
    abweisen und muss unter Beachtung der
    gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung
    der Höchsttarifverordnung für das
    Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich
    die verpflichtend vorgeschriebenen
    Überprüfungs- bzw. Reinigungsleistungen
    erbringen!