Wir betreuen Marchegg

Wir sind einer der öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer-Meisterbetrieb für 2293 Marchegg – Stadt und 2294 Marchegg – Bahnhof. Unsere Rauchfangkehrer sorgen für sichere Heizanlagen und Feuerstätten. Wir sind Ihr Partner um alle gesetzlichen Vorgaben lückenlos einzuhalten.

Sie fragen sich, wann Ihr Kehrtermin stattfindet?

Zum aktuellen Kehr-Kalender
Siegel öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer
Bild: Collage aus historischen Bildern zur Rauchfangkehrertradition der Familie Schicker

Überprüfung und Kehrung von Feuerstätten und Heizungsanlagen

Service

Wir unterstützen Sie aktiv bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Fristen und sorgen für ein sicheres Zuhause. Unsere Arbeit schützt Sie vor Bränden, Rauchgasvergiftung und vielen anderen Gefahren.

Aktuellen Kehr-Kalender abrufen

Sicherheitsrelevante Überprüfung und Kehrung

Die regelmäßige Überprüfung Ihres Rauchfangs ist wichtig für die Sicherheit Ihres Objektes und schützt Sie vor Brand und Rauchgasvergiftung. Wir überprüfen und reinigen Ihre Rauchfänge und Feuerstätten professionell und fachgerecht.

Überprüfung von Feuerstätten

Feuerstättenüberprüfungen nach §25 für Kombithermen, Durchlauferhitzer, Heizthermen, Schweden-, Kachel- und Küchenöfen sowie Zentralheizungen für Gas, Öl sowie feste Brennstoffe wie Holz bzw. Pellets.

Planung

Planung

Wir unterstützen Sie proaktiv und zuverlässig bei der Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und der Einhaltung der Fristen.

Neubau

Neubau

Wir beraten und betreuen Sie während der Planung und Errichtung Ihrer Heizungsanlage und der Rauchfänge im Neubau.

Wartung

Wartung

Wir erledigen alle gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten für Ihre Feuerstätte und Abgasanlage.

Reparatur

Reparatur

Wir unterstützen Sie auch bei der Renovierung oder Erweiterung von bestehenden Gebäuden.

Rauchfangkehrer 

Zuständigkeit

Wir sind für nachfolgende Ortschaften zuständig:

Baumgarten an der March, Marchegg, Marchegg-Bahnhof, Untersiebenbrunn, Schönfeld, Erholungszentrum Breitensee See 1 und 2, Breitensee, Erholungszentrum Lassee See 1 bis 14, Lassee, Groißenbrunn, Schloßhof, Markthof, Engelhartstetten, Stopfenreuth, Loimersdorf und Witzelsdorf

Häufig gestellte Fragen

Wir beantworten gerne all Ihre Fragen in einem freundlichen Telefonat oder auch per E-Mail.

Jetzt kontaktieren
  • Welche Überprüfungsintervalle müssen eingehalten werden?

    • Jährlich (1x pro Jahr):

      • Gasbetriebene Feuerstätten
      • Brennwertbetrieb mit Heizöl extraleicht oder Pellets
      • Anlagen, die nur zwischen 1. Mai und 30. September genutzt werden
      • Anlagen für zeitlich begrenzte Prozesswärme (z. B. Destillieranlagen)
      • Notfallheizungen und Frostfreihaltung mit Heizöl extraleicht oder Pellets
    • Halbjährlich (2x pro Jahr):

      • Feuerstätten mit Heizöl extraleicht, Pellets oder standardisierten festen Brennstoffen, wenn sie ergänzend genutzt oder selten betrieben werden
    • Dreimal jährlich:

      • Feuerstätten mit standardisierten festen Brennstoffen (außer Pellets) nur in der Heizperiode
      • Feuerstätten mit Rückstandsheizöl
    • Vierteljährlich (4x pro Jahr):

      • Feuerstätten mit standardisierten festen Brennstoffen (außer Pellets) bei ganzjährigem Betrieb
      • Feuerstätten mit nicht standardisierten festen Brennstoffen in der Heizperiode
    • Fünfmal jährlich:

      • Feuerstätten mit nicht standardisierten festen Brennstoffen bei ganzjährigem Betrieb
    • Besondere Regelungen:

      • Sind Feuerstätten mit unterschiedlichen Überprüfungsintervallen an eine Abgasanlage angeschlossen, gilt das häufigere Intervall
      • Horizontale Abgasführungen durch die Außenwand: Überprüfung alle 3 Jahre
      • Betriebsdichtheitsprüfung:
        • Alle 5 Jahre bei Überdruckbetrieb
        • Alle 10 Jahre bei Unterdruckbetrieb
  • Ist die Überprüfung und Kehrung gesetzlich vorgeschrieben?

    Gemäß § 85 (1) des niederösterreichischen Feuerwehrgesetz stellt es eine Verwaltungsübertretung dar, wenn vorgeschriebene Überprüfungen nicht durchgeführt werden – die Bezirksverwaltungsbehörde kann Strafen bis zu 10.000 Euro verhängen.

  • Kosten und Leistungen

    Die Kosten und Leistungen sind gesetzlich durch eine einheitliche Gebührentabelle festgelegt. Sie können die Kosten mit dem Tarifrechner der niederösterreichischen Rauchfangkehrer berechnen.

  • Wie komme ich zu meinem Kehrtermin?

    Der Rauchfangkehrer ist gesetzlich verpflichtet, Überprüfungs- und Kehrtermine mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu geben. Die Terminbekanntgabe muss ordnungsgemäß erfolgen, damit die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten entsprechend planen können.

    Bitte kontaktieren Sie uns so schnell wie möglich, falls der mitgeteilte Termin unpassend ist, damit wir einen Alternativtermin vereinbaren können und keine Mehrkosten durch eine unnötige Anfahrt bzw. eine sogenannte “Überprüfungsverweigerung” entstehen.